You are here

Beim Auswandern keine Pensionsgelder verschenken

Wer auch schon entfernt daran gedacht hat, auszuwandern, also die Schweiz zu verlassen, hat sich bestimmt auch schon gefragt, was dann eigentlich mit den einbezahlten Geldern in der ersten und zweiten Säule geschieht. Hiebei ist es wichtig drei Hauptkriterien anzuschauen, die in der Neue Zürcher Zeitung erläutert werden. Auf dass sich am Ende, im späteren Ruhestand, keine gravierenden Nachteile einstellen. Hier der Ratgebertext:

Neue Zürcher Zeitung; 10.11.2014 Ausgaben-Nr. 261 Seite 24 Geld und Anlage (ga) ALLES WISSENSWERTE zur Altersvorsorge VII

Mit guter Vorbereitung und viel Eigeninitiative lassen sich hohe Steuerbeträge beim endgültigen Verlassen der Schweiz sparen

 

Rico Kutscher (kut)

 

Wer der Schweiz den Rücken kehrt, fragt sich, was mit den Vorsorgegeldern passiert. Drei Hauptkategorien lassen sich unterscheiden.

 

Der Traum vom Auswandern ist schnell geträumt. Doch damit das Leben im Ausland im Hinblick auf die spätere Pensionierung nicht zum Albtraum wird, müssen sich Auswanderer noch vor dem Abbruch aller Zelte in der Schweiz extrem gut vorbereiten.

Stolpersteine lauern nämlich nicht nur in der neuen Heimat, sondern zu wenig Eigeninitiative und zu viel Naivität können – noch bevor es richtig losgeht – irreparable Nachteile im späteren Ruhestand mit sich bringen. Beachten Ausreisewillige dagegen einige Punkte, so zahlt sich dies meist sofort in barer Münze aus.

Balearen oder Karibik

Das Hauptkriterium, nach dem sich praktisch alles richtet, ist das Auswanderungsland. Daran entscheidet sich nämlich, welche Regelungen in Bezug auf die Sozialversicherung zur Anwendung kommen. Dabei lassen sich laut Silvia Pittavini, Juristin für internationale Angelegenheiten im Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), drei Hauptkategorien unterscheiden: Der erste Fall sind die EU- beziehungsweise die Efta-Staaten. Wandern Schweizer dorthin aus, so sind sie bis auf einige Ausnahmen dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes unterstellt. Eine freiwillige Weiterversicherung in der ersten Säule der Schweiz, also der AHV, ist nicht mehr möglich. Auch in der zweiten Säule, dem BVG, endet für die meisten Personen mit dem Verlassen der Schweiz die Möglichkeit einer Absicherung. Auswanderer fragen sich laut der Expertin dann häufig, ob sie sich das angesparte Kapital beim definitiven Verlassen der Schweiz auszahlen lassen können. Dies ist möglich – aber in der Regel nur beim überobligatorischen Teil; normalerweise kommt das Geld in der Heimat auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice.

Der zweite Fall sind Länder ausserhalb der EU/Efta, mit denen die Schweiz Verträge bezüglich der Sozialversicherung abgeschlossen hat. Diese Abkommen regeln, ob die Auswanderer im Gastland, weiterhin in der Schweiz oder den Pensionssystemen in beiden Staaten unterstellt sind. Der freiwillige Beitritt in der AHV ist meist gegeben, so dass die Auswanderer weiterhin Schweizer Ansprüche für eine höhere Rente im Alter aufbauen können. Laut BSV profitieren über 80% aller Auslandschweizer und deren Angehörige von bereits geschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Weitere Vereinbarungen werden derzeit ausgearbeitet, so dass bald 95% aller Schweizer in beliebten Auswanderungsländern in diese Kategorie fallen.

Doppelt versichert

Der dritte Fall sind Staaten, in denen keine Koordinierung zwischen der Schweiz und der neuen Heimat der Auswanderer stattfindet. Es gibt also keine Vereinbarungen, und daher kann es passieren, dass Doppelspurigkeiten in der Sozialversicherung auftreten. Grundsätzlich sind Personen, die in solche Nichtvertragsstaaten emigrieren, dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes unterstellt. Allerdings ist eine freiwillige Weiterführung der AHV möglich und oft auch notwendig, weil die lokalen Gegebenheiten keine ausreichende Absicherung für den Ruhestand bieten. Emigranten müssten daher genau analysieren, was es vor Ort gebe und ob das für sie und die jeweiligen Lebensumstände als ausreichend angesehen werde, sagt Pittavini. Die Gelder in der zweiten Säule (BVG) können bei definitivem Verlassen der Schweiz in Richtung Nichtvertragsstaat vollständig ausgezahlt werden.

Leicht Steuern sparen

Für alle Länder gilt, dass die Vermögen der dritten Säule ausgezahlt oder analog zur Schweiz für den Kauf einer eigenen Immobilie verwendet werden können. Die BSV-Juristin rät noch, daran zu denken, dass für freiwillige Einkäufe in die Sozialversicherung gewisse Fristen gelten. Auswanderer würden nämlich oft überrascht, wenn rückwirkende Einkäufe infolge verpasster Stichtage nicht mehr möglich seien. Zudem weist die Expertin darauf hin, dass man sich für eine Schweizer Rente anmelden muss und Personen nicht – wie in einigen Ländern – automatisch bei Erreichen eines gewissen Alters eine Pension erhalten.

Natürlich spielen beim Auswandern auch Steuern eine grosse Rolle. Daher sind Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen, gut beraten, auch die jeweilige steuerliche Situation genau zu analysieren. Oliver Zihlmann, Geschäftsbereichsleiter beim Vermögenszentrum Zürich, weist etwa darauf hin, dass bei Barbezügen aus der zweiten oder dritten Säule nach Verlassen des Landes eine Quellensteuer anfällt. Diese richtet sich aber nach dem Sitz der Vorsorgeeinrichtung, und je nach Kanton fällt der Tarif höchst unterschiedlich aus. Das Vorsorgeguthaben sollte daher zu einer Freizügigkeits- oder Vorsorgestiftung mit Sitz in einem Kanton mit niedrigen Quellensteuern transferiert und erst dann bezogen werden. Allerdings verlangen mittlerweile einige Einrichtungen hohe Gebühren, wenn Auswanderer sie bloss als «Durchlaufstelle» benutzen. Auslandschweizer können Teile dieser Quellensteuern zurückfordern, falls ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Heimat besteht.

Blog Buttons Bottom