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Grössere AHV-Rente durch Scheidung?

Erhalten Verheiratete von der AHV eine kleinere Rente, als wenn sie sich scheiden lassen würden? Ob dies wirklich stimmt und was man bei diesem Thema sonst noch wissen sollte, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.

Tages-Anzeiger; 20.02.2017

 

Soll ich mich scheiden lassen, um eine höhere AHV-Rente zu bekommen?

 

Das Konkubinat hat hinsichtlich der Rente Vorteile - aber nicht nur.

 

Ich bin 55 Jahre alt und seit meinem 18. Geburtstag berufstätig. Nur einmal habe ich wegen meines Sohnes für ein Jahr ausgesetzt. Mein Mann ist bereits 70. Da er wie ich ebenfalls lange Teilzeit arbeitete, erreicht seine AHV-Rente nicht das Maximum: Sie beträgt 1900 Franken. Ich kann bei meiner Pensionierung mit etwa 2100 Franken rechnen. Zusammen hätten wir somit 4000 Franken. Doch als Ehepaar wird unsere Rente auf rund 3500 Franken plafoniert. Dies bedeutet eine empfindliche Einbusse, allein weil wir verheiratet sind. Ich liebe meinen Mann, aber nun überlegen wir uns, ob wir uns scheiden lassen sollen, um so die Plafonierung der AHV-Rente zu umgehen. Würde das überhaupt funktionieren, oder würde man prüfen, ob wir zusammenleben?

 

Das würde funktionieren. Wenn Sie sich scheiden lassen, bekämen Sie und Ihr Mann je eine Einzelrente der AHV. Die Plafonierung würde entfallen. Ob Sie nach der Scheidung weiter zusammenleben oder nicht, spielt keine Rolle.

Die Benachteiligung von Ehepaaren bei der AHV-Rente gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Tatsächlich erhalten Verheiratete höchstens das Anderthalbfache einer maximalen Einzelrente. Im schlechtesten Fall bekommen verheiratete Paare monatlich fast 1200 Franken weniger als unverheiratete. Um dies zu umgehen, denken manche Ehepaare wie Sie über eine Scheidung im Rentenalter nach.

Oft geht aber bei der Diskussion über die sogenannte Heiratsstrafe vergessen, welche finanziellen Vorteile die Ehe bietet – nicht nur, aber auch in der AHV. Vorteile, die auch Ihnen zugutekommen könnten. Angenommen, Sie sind beide bereits im Rentenalter, und einer von Ihnen stirbt: Dann wird die AHV-Einzelrente des überlebenden Ehegatten um ein Fünftel erhöht, höchstens aber bis zum Maximalbetrag einer Einzelrente. Lassen Sie sich aber vorher scheiden, haben Sie keinen Anspruch auf diese Rentenerhöhung.

Nach einer Scheidung fällt auch die gegenseitige Erbberechtigung dahin. Ihr gemeinsamer Sohn würde zum Alleinerben. Sie und Ihr jetziger Mann könnten sich gegenseitig nur noch den Anteil vermachen, der nach Abzug des Pflichtteils für den Sohn übrig bleibt. Mit vertraglichen Vereinbarungen liesse sich dieser Anteil zwar erhöhen. Aber als Geschiedene müssten Sie Erbschaftssteuern zahlen. Sie könnten nicht von der Steuerbefreiung profitieren, wie sie für Witwen und Witwer gilt, sondern würden gleich behandelt wie ein Konkubinatspaar.

Falls Sie tatsächlich wegen der schlechteren AHV-Rente eine Scheidung ins Auge fassen, ist es unerlässlich, genau abzuklären und durchzurechnen, welche finanziellen Folgen die Scheidung für Sie hat. Nicht nur für den ­Moment, sondern auch darüber hinaus.

 

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