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Darf die Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Arbeitgeber verlangt werden?

In gewissen Situationen kann ein Arbeitgeber von seinen Angestellten die Beantwortung von Gesundheitsfragen verlangen. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, unter welchen Umständen dies zulässig ist und wann nicht.

Luzerner Zeitung; 11. Mai 2018; Pascale Mangold

 

Ich (35, w.) habe den Job gewechselt, und mein neuer Arbeitgeber verlangt von mir, dass ich einen Fragebogen mit Gesundheitsfragen beantworten müsse. Ist das erlaubt? Was passiert, wenn ich die Fragen nicht wahrheitsgemäss beantworte?

 

Bei der Pensionskasse wird zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen unterschieden. Deckt die berufliche Vorsorge Ihres Arbeitgebers ausschliesslich die obligatorische 

BVG-Minimalvorsorge ab, sind keinerlei Gesundheitsfragen zulässig.

 

Über gesetzlichem Minimum

Die Ausgangslage ändert sich, sobald die Leistungen Ihres neuen Arbeitgebers das gesetzliche Minimum übersteigt. Liegt zum Beispiel Ihr Jahreslohn über der BVG-Obergrenze von 84 600 Fr. (Stand 2018), kann die Pensionskasse Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand, nach ärztlichen Behandlungen, gesundheitlichen Störungen oder Vorbehalten bei früheren Pensionskassen usw. stellen. Je nach Situation verlangen einige Pensionskassen einen Untersuch beim Arzt.

 

In Ihrem Fall ist der ausgefüllte Fragenbogen direkt an die Pensionskasse zu senden – der Arbeitgeber hat die Deklaration des Gesundheitszustandes aus Datenschutzgründen nicht einzusehen. Diese Gesundheitsprüfungen sind unter anderem auf zunehmende Invaliditätsfälle zurückzuführen. Durch diese zum Teil umfassenden Prüfungen «selektionieren» die Pensionskassen die Risiken insbesondere für Personen mit hohen versicherten Leistungen.

Nicht nur Neueintretende in eine Firma sind von diesen Massnahmen betroffen. Auch bereits angestellte Mitarbeiter müssen in gewissen Situationen eine Gesundheitsdeklaration ausfüllen. Mögliche Gründe dafür sind Lohnerhöhungen oder der Ausbau der Pensionskassenleistungen.

 

Wahrheitsgetreu ausfüllen

Sie müssen den erhaltenen Fragebogen der Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers sorgfältig und wahrheitsgetreu ausfüllen. Behandlungen oder Krankheiten zu verschweigen ist nicht zu empfehlen – Sie begehen dadurch eine Anzeigepflichtverletzung. Kommt es in Zukunft zu einem Leistungsfall, kann die Pensionskasse die Leistungen aufs Minimum reduzieren. Wir empfehlen Ihnen aber, einen eventuellen Vorbehalt der Pensionskasse zu überprüfen – es ist unabdingbar, dass dieser von der Pensionskasse spezifisch und konkret verfasst wird. Ein allfälliger Vorbehalt betrifft zudem nur die überobligatorischen Leistungen.

 

Vorbehalt nur für fünf Jahre

Ein Vorbehalt darf maximal nur auf fünf Jahre angeordnet werden. Falls während dieser Dauer ein Ereignis eintritt, für dessen Ursache ein Vorbehalt angebracht wurde, werden bei den meisten Pensionskassen allerdings die Leistungen lebenslänglich auf das Niveau gemäss BVG reduziert.

Erhalten Sie nach der zu Beginn allfälligen Gesundheitsprüfung einen definitiven Vorsorgeausweis, so darf dies als vorbehaltslose Aufnahme in die reglementarischen Leistungen verstanden werden.

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