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Ein AHV-Ratgeber zum Thema Hausfrau und Scheidung

Im Falle einer Scheidung machen sich Frauen - und insbesondere Frauen mit Kindern, die nicht oder nur Teilzeit arbeiten - oft Sorgen um ihre finanzielle Zukunft. Speziell im Bezug auf die AHV sind die Verunsicherungen gross. Dieser Blogbeitrag soll erste Aufklärung leisten.

Liechtensteiner Vaterland; 05.06.2018; Seite 13; AHV-IV-FAK-Anstalten; Walter Kaufmann
 
Ein AHV-Ratgeber zum Thema: Hausfrau und Scheidung
 
Anzeige Trennungen tun weh, nicht nur persönlich, sondern auch finanziell. Gerade Frauen mit Kindern, die nicht oder nur in Teilzeit arbeiten, machen sich in Krisenzeiten Gedanken, ob sie im Fall einer Scheidung für sich und die Kinder sorgen können.
Dazu ein Beispiel. Margrit kommt aus Liechtenstein, sie machte hier ihre Ausbildung und arbeitete danach in Nendeln. Sie heiratet Harald, eine Traumhochzeit. Schon bald kommt Charlotte auf die Welt. Das Leben scheint perfekt. Margrit bleibt für die Familie zu Hause. Beiträge zur AHV, IV und FAK wurden immer gezahlt, zuletzt der jährliche Mindestbeitrag als Nichterwerbstätige.
Einige Jahre später schlittert die Ehe jedoch in eine Krise. Margrit fühlt sich, was das Geld angeht, sehr abhängig von Harald. Sie erkundigt sich bei der AHV nur für den Fall der Fälle, welche Auswirkungen eine Scheidung in Bezug auf AHV für sie hätte.
Bei der AHV bekommt sie folgende Auskunft: Die AHV-Beiträge, die Margrit vor der Hochzeit eingezahlt hat, bleiben auf ihrem Konto. Die Beiträge, die Margrit und Harald während der Ehe bezahlt haben, werden gesplittet, das heisst hälftig aufgeteilt; die Erziehungsgutschriften für Charlotte auch. Für die Rente der AHV macht es also keinen Unterschied, wer von beiden zu Hause war und wer auswärts gearbeitet hat. Beide bekommen für die Zeit der Ehe gleich viel angerechnet.
Wenn Margrit nach einer Scheidung Charlotte versorgt, erhält sie die Kinderzulagen der FAK. Das sind 3360 Franken pro Jahr für ein Kind unter 10 Jahren, 3960 Franken pro Jahr für ein Kind über 10 Jahren bis Schlussalter 18. Dazu kommen noch Alleinerziehendenzulagen von 1320 Franken im Jahr. Für die Zeit nach einer Scheidung kann Margrit mit Harald vereinbaren, dass Margrit die Erziehungsgutschriften für Charlotte bekommen soll. Solche Erziehungsgutschriften erhöhen die spätere Rente deutlich: Für 2018 etwa ist sie für die spätere Rente so viel wert, als ob sie AHV-Beiträge auf einen Lohn von 55 680 Franken einbezahlt hätte.
Dann stellt sich noch die Frage nach dem Unterhalt: Für den Fall einer Scheidung muss Harald für seine Tochter Charlotte finanziell aufkommen. Er dürfte zusätzlich auch Unterhaltsbeiträge an Margrit zahlen müssen, denn sie kann wegen der Kinderbetreuung keine Vollzeitstelle annehmen. Was passiert aber, wenn Harald als unterhaltspflichtiger früherer Ehemann sterben sollte? Die AHV erklärt: Selbst im Todesfall endet die Absicherung für Margrit nicht. Sollte Harald nach einer Scheidung versterben, bekommt Margrit eine Witwenrente in Höhe der entfallenden Unterhaltsbeiträge. Das sind bei der AHV maximal 24 128 Franken pro Jahr.
Margrits ungutes Gefühl, finanziell abhängig und im Alter bei der 1. Säule nicht ausreichend abgesichert zu sein, ist zum Glück unberechtigt.
Für weitere Auskünfte kann sich jeder an die AHV-IV-FAK-Anstalten am Gerberweg 5 in 9490 Vaduz wenden. Die Telefonnummer ist 238 16 16. Auf www.ahv.li stehen auch Merkblätter und weitere Informationen zur Verfügung. (pd)

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